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Personenschaden und Haftung


Das Rechtsgebiet des Personenschadensrechtes umfasst die Geltendmachung der einem Geschädigten entstandenen finanziellen Auswirkungen eines erlittenen Schadens, sei es durch einen Kunstfehler, einen Unfall oder eine Straftat.


Durch die bundesweite Vertretung arzthaftungsrechtlicher Fälle und den Status der Kanzlei als ADAC-Vertragskanzlei befassen wir uns seit vielen Jahren mit dem Personenschadensrecht. Dabei legen wir ein besonderes Augenmerk auf eine präzise Bezifferung der einem Geschädigten entstandenen, gesamten Vermögensnachteile.


Wenn ein junger Familienvater geschädigt wird, seine Arbeitskraft verliert und die Raten für das Haus und den Unterhalt seiner Familie nicht mehr erwirtschaften kann, müssen alle (!) entstandenen, finanziellen Folgen abgesichert werden. Gleiches gilt, wenn ein alleinstehender Mensch oder ein Unternehmer seine Arbeitskraft als wesentlichen wirtschaftlichen Faktor verliert. In all diesen Fällen ist die Schadensberechnung und Bezifferung eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Optimierung der Bezifferung entstandener Schäden erfordert Erfahrung und spezielle Rechtskenntnisse in diesem Bereich. In geeigneten Fällen arbeiten wir bei der Berechnung entstandener Schäden mit Spezialisten aus verschiedenen Bereichen - Steuerberatern, Renten-Beratern und Schadens-Mathematikern – zusammen.


Weitere spezielle Anwendungsbereiche des Schadensrechtes in unserer Kanzlei sind das Recht der Gutachterhaftung und die Vertretung von Mandanten, die bei der Geltendmachung kapitaler Personenschäden falsch beraten wurden.


Auch Gutachter vor Gericht haben sich an die „Spielregeln“ zu halten. Sie schulden dem Gericht und den Parteien eine inhaltlich zutreffendes Gutachten, dessen Feststellungen zumindest „wissenschaftlich vertretbar“ sein müssen. Wir erleben leider immer wieder, dass Gutachter Fragen beantworten, die nicht ihrem Fachgebiet zuzuordnen sind. Erstattet ein Gutachter ein inhaltlich falsches Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig, ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Gericht auf der Basis dieses Gutachtens ein unrichtiges Urteil fällt.